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Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Geltung der Bedingungen

1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.2 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Lieferer sie schriftlich bestätigt.

2. Angebot, Vertragsschluss, Schriftform

2.1 Die Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Lieferers. Das gleiche gilt für Zusicherungen, Ergänzungen, Abänderungen, oder Nebenabreden.
2.3 Auf die Schriftform gem. vorstehender Ziff. 1.2 und 2.2 kann nur schriftlich verzichtet werden.

3. Gewichte, Maße, technische Daten

Durch Verbesserungen und Modelländerungen bedingte Abweichungen bleiben vorbehalten, weshalb auch angegebenen Gewichte und Maße nicht verbindlich sind. Die angegebenen technischen Daten sind unverbindliche mittlere Erfahrungswerte.

4. Zahlung

4.1 Die Preise sind freibleibend. Sie gelten ab Werk. Die Preise schließen nicht die Kosten für die Verpackung, Fracht, Transportsicherung, Abladen, Transport oder Aufstellung ein. Als in dem Preis inbegriffen und mitzuliefernde Zubehöre gelten nur die, welche in der Bestätigung des Lieferers aufgeführt sind.
4.2 Es gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise.
Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Lieferers – auch im Falle der verweigerten Abnahme – 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar und fällig.
4.3 Der Lieferer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Lieferer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
4.4 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Lieferer über den Betrag verfügen kann. Wechsel-wie auch Schecks-werden nur zahlungshalber angenommen und nur, soweit sie diskontfähig sind. Der Besteller trägt die Diskontspesen, die sofort nach Aufgabe zu zahlen sind.
4.5 Gerät der Besteller in Verzug, so ist der Lieferer berechtigt, von dem betreffendem Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen.
4.6 Kommt der Besteller seinen Zahlungspflichten nicht nach oder werden dem Lieferer andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellt, so ist der Lieferer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks oder Wechsel gegeben sind. Der Lieferer ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder von dem Vertrag zurückzutreten oder bei gelieferter, aber noch nicht bezahlter, Ware Rücksendung oder Barzahlung zu verlangen.
4.7 Der Besteller ist im Hinblick auf den Kauf- oder Werklohnanspruch des Lieferers zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn der Lieferer ausdrücklich zugestimmt hat oder die Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Auch die Abnahmeverweigerung berechtigt nicht zur Zurückhaltung.
4.8 Gebühren und Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen am Ort der Montage zusammenhängen, gehen zu Kasten des Bestellers. Das gleiche gilt für die Erstellung der vorgeschriebenen Baugenehmigungs-Unterlagen und -Zeichnungen.

5. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle aus dem Vertrage folgenden Pflichten ist Sitz des Lieferers. Der Erfüllungsort wird nicht dadurch geändert, dass der Lieferer die Versendung der Ware übernimmt.

6. Leistung (-szeit), Leistungsstörungen, Verzug

6.1 Die von dem Lieferer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
6.2 Lieferer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörung, Streiks, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw.-, auch wenn sie bei Lieferanten des Lieferers oder dessen Unterlieferanten eintreten, hat der Lieferer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Lieferer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten.
6.3 Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
6.4 Gerät der Lieferer in Verzug, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt, sofern er schriftlich eine Nachfrist von mindestens 6 Wochen mit der ausdrücklichen Erklärung setzt, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme ablehne. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Bei Teilverzug besteht das Rücktrittsrecht nur, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für den Besteller kein Interesse hat.
6.5 Der Lieferer ist zur Teillieferung berechtigt.

7. Gefahrübergang, Versicherung

7.1 Die Lieferung gilt als erfüllt, wenn der Liefergegenstand versandbereit ist und dies dem Besteller mitgeteilt ist. Mit diesem Zeitpunkt geht die Gefahr auf den Besteller über, gleichgültig, ob sich der Liefergegenstand an Satz des Lieferers oder an anderer Stelle befindet.
7.2 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Falls der Besteller nicht besondere Versandvorschriften erteilt hat, hat der Lieferer den Versand nach eigenem Ermessen zu erwirken. Die Transportgefahr geht stets – auch bei frachtfreier Lieferung durch eigene Fahrzeuge des Lieferers – zu Lasten des Bestellers.

8. Gewährleistung, Verjährung

8.1 Handlungsagenten und Reisende des Lieferers sind nicht befugt, irgendwelche Mängel oder Mängelansprüche anzuerkennen.
8.2 Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehören, haftet der Lieferer unter Ausschluss aller weitergehenden Ansprüche wie folgt:
Der Lieferer ist verpflichtet, bei frachtfreier Einsendung alle diejenigen Teile kostenlos auszubessern, die infolge eines vor Gefahrenübergang liegenden Umstands fehlerhaft geworden sind.
8.2.1 Die Haftung für Mängel besteht nicht oder entfällt
a) wenn der Mangel nicht unverzüglich nach Überprüfung oder Entdeckung schriftlich mitgeteilt wird – die Anzeige bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform -.
b) wenn der Liefergegenstand fehlerhaft oder nachlässig behandelt, insbesondere übermäßig beansprucht worden ist sowie ungeeignete Betriebs- und Schmiermittel verwendet worden sind.
c) wenn der Besteller ohne Zustimmung des Lieferers eine Änderung vorgenommen hat.
d) wenn der Liefergegenstand nicht durch einen Monteur des Lieferers aufgestellt und in Betrieb genommen wurde.
8.2.2 Gerät der Lieferer mit der Nachbesserung in Verzug, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt, sofern er schriftlich eine angemessene Nachfrist – im Regelfall mindestens 6 Wochen – mit der ausdrücklichen Erklärung setzt, dass er nach Ablauf dieser Frist zurücktrete. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf entgangenen Gewinn und Ersatz mittelbaren Schadens, bestehen nicht.
8.3 Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist beträgt bei Mehrschichtbetrieb 3 Monate, im übrigen ebenfalls 3 Monate, beginnend aber mit Kenntnis vom Mangel, längstens 6 Monate.

9. Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Lieferer als auch gegen dessen Erfüllung- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Lieferer oder seine leitenden Angestellten nicht vorsätzlich bzw. grob fahrlässig gehandelt haben. Soweit Ansprüche auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, werden sie auf Erstau des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens beschränkt.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Die Ware bleibt Eigentum des Lieferers bis zur Zahlung seiner sämtlichen jetzt oder künftig zustehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, bis zur Einlösung sämtlicher dem Lieferer in Zahlungen gegebener Wechsel und Schecks, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist, wählt der Besteller eine Finanzierungsart, kraft derer die Verkäuferin zwar den Kaufpreis erhält, jedoch – zum Beispiel über die Mithaftung aus einem Wechsel – weiterhin haftet, bleibt das Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Lieferers.
10.2 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf gelieferte Zubehör- und Ersatzteile. Sofern diese allerdings auf Kosten des Bestellers anderweitig beschafft worden sind, ist der Besteller berechtigt, dies bei Ausübung des Eigentumsvorbehaltes ausbauen.
10.3 Soweit das Eigentum vorbehalten ist, muss der Besteller die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten gegen jegliche Schäden versichert halten.
10.4 Soweit der Besteller den Liefergegenstand mit einer anderen Sachen verbindet, geschieht das nur zu einem vorübergehenden Zweck. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt für den Lieferer. Verbindet, verarbeitet oder vermischt der Besteller endgültig, so steht dem Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltssache zu dem Endreis der neuen Sache; das Miteigentum gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
10.5 Der Besteller erkennt nicht nur ausdrücklich an, sondern vereinbart mit uns übereinstimmend, dass die Vorbehaltsware bis zur Erfüllung des Sicherungszwecks gem. Ziff. 10.1 mit dem Grund und Boden nur zu einem vorübergehendem Zweck gebunden wird. Die Vertragschließenden sind sich darüber einig, dass sie beide vor Erfüllung des Sicherungszwecks nicht den Willen haben, die Vorbehaltsware anders als zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden zu verbinden. Die mit dem Grund und Boden verbundene Vorbehaltsware soll also erst dann in das Eigentum des Bestellers übergehen, wenn der Sicherungszweck gem. Ziff. 10.1 erreicht ist.
10.6 Solange der Besteller noch schuldet, darf er die Liefergegenstände des Lieferers nicht veräußern, es sei denn, er hat sie von dem Lieferer zur Weiterveräußerung in seinem Geschäftsbetrieb erworben und befindet sich nicht im Verzug. In diesem Fall muss der Besteller dem Lieferer das Eigentum dem Käufer gegenüber bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises an den Lieferer vorbehalten. Gegen Kredit darf nur weiterveräußert werden, wenn die Kreditfähigkeit des Erwerbers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes geprüft worden ist.
10.7 Die aus dem Weiterverkauf (auch aus Wechseln und Schecks) oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlungen) bezüglich der Vorbehaltsware entstehende Forderung tritt der Besteller bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes an den Lieferer ab. Lieferer und Besteller sind sich darüber einig, dass die von dem Käufer gegebenen Wechsel Eigentum des Lieferers sind und der Besteller nur für den Lieferer besitzt. Der Lieferer ermächtigt den Besteller, die abgetretenen Forderungen im eigenem Namen einzuziehen, auf Aufforderung des Lieferers hin wird der Besteller die Abtretung offen legen und jenem die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
10.8 Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentun des Lieferers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Besteller.
10.9 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers insbesondere Zahlungsverzug – ist der Lieferer berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurücknehmen oder ggfls. Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.
10.10 Der Lieferer verpflichtet sich, die Ihm nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherungen insoweit nach seiner Wahl freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 25% übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme der Lieferungen im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind.

11. Die Rechte des Bestellers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

12.1 Für die Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Lieferer und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Anwendung der einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist indessen ausgeschlossen.
12.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Lieferers.
12.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im rahmen der sonstigen Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

ROGO Anlagen- und Sondermaschinenbau GmbH